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gebrauchsmusterrecht:innere_prioritaet

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Innere Priorität

§ 6 (1) S. 1 GebrMG

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist [→ Kettenpriorität].

§ 6 (1) S. 2 GebrMG → Doppelschutzverbot

Verbot der Kettenpriorität

Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag die innere Priorität einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beanspruchen (§ 6 I GebrMG). Kettenprioritäten sind nicht möglich.

Als eine beim Patentamt eingereichte frühere Patentanmeldung i.S.v. § 6 GebrMG gilt auch

  • eine nach Art. 135 EPÜ umgewandelte Anmeldung
  • europ. Anmeldung, für die DE benannt wurde
  • internat. Anmeldung nach Art. III § 4 III IntPatÜG

Das in § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geregelt Verbot der Kettenpriorität ist Ausfluss u. a. von Art. 4 B Satz 2, Art. 4 C Abs. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), wonach nur die 1. Anmeldung derselben Erfindung ein Prioritätsrecht begründet.1)

Die rechtliche Konsequenz einer Kettenpriorität im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG beschränkt sich demnach darauf, dass eine 3. Anmeldung derselben Erfindung als Zeitrang lediglich den des eigenen Anmeldetages erhält.2)

Bei der Frage nach dem Vorhandensein einer Kettenpriorität geht es um eine rein materiell-rechtliche Fragestellung, die die Gebrauchsmusterstelle nicht zu beurteilen hat. In gleicher Weise wie im Zusammenhang mit der Frage, ob eine innere Priorität in materiell-rechtlicher Hinsicht zu Recht beansprucht wird, also ob und wieweit es sich bei einer Vor- und Nachanmeldung um „dieselbe Erfindung“ handelt, ist über das Vorliegen einer Kettenpriorität erst dann zu befinden, wenn und soweit es darauf ankommt.3)

Die Feststellung einer Kettenpriorität wird erst im Rahmen eines Löschung- oder Verletzungsverfahrens getroffen.4)

Sie setzt zudem das technische Wissen eines Fachmanns voraus, über das die Gebrauchsmusterstelle in aller Regel nicht verfügen dürfte.5)

Aus dem Vorliegen einer kettenartigen Prioritätsinanspruchnahme darf nicht vorschnell auf das Vorliegen einer Kettenpriorität im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geschlossen werden.6)

Auch eine 2. Anmeldung der Erfindung kann Grundlage eines - weiteren - Prioritätsrechts sein, soweit diese einen Überschuss gegenüber der 1. Anmeldung der Erfindung aufweist.7)

Hinsichtlich eines solchen Überschusses gilt dann auch eine 2. Anmeldung der Erfindung als 1. Anmeldung der Erfindung.8)

Darüber hinaus liegt es auch neben der Sache, im Zusammenhang mit der Rücknahmefiktion nach § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG das in § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geregelt Verbot der Kettenpriorität ins Spiel zu bringen.9)

siehe auch

§ 40 PatG → Prioritätsrecht

1)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 35 W (pat) 26/13 - Schwingungsabsorbierende Aufhängung; m.V.a. Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 40 Rn. 12
2) , 5) , 6) , 8) , 9)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 35 W (pat) 26/13 - Schwingungsabsorbierende Aufhängung
3)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 35 W (pat) 26/13 - Schwingungsabsorbierende Aufhängung; m.V.a. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 6 Rn. 39; BPatGE 28, 222, 224
4)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 35 W (pat) 26/13 - Schwingungsabsorbierende Aufhängung; m.V.a. usse/Brandt, PatG, 7. Aufl., § 40 Rn. 21
7)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 35 W (pat) 26/13 - Schwingungsabsorbierende Aufhängung; m.V.a. Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 40 Rn. 18; Bühring, GbrMG, 8. Aufl., § 6 Rn. 39
gebrauchsmusterrecht/innere_prioritaet.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1