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gebrauchsmusterrecht:inhalt_der_gebrauchsmustereintragung

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Inhalt der Gebrauchsmustereintragung

§ 8 (2) GebrMG

Die Eintragung [§ 8 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters] muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/inhalt_der_gebrauchsmustereintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1