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Die Eintragung [§ 8 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters] muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
§ 8 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters
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