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Dr. Martin Meggle-Freund

gebrauchsmusterrecht:deutsche_uebersetzungen

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Deutsche Übersetzungen

§ 4a (1) GebrMG

Ist die Anmeldung ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Enthält die Anmeldung eine Bezugnahme auf Zeichnungen und sind der Anmeldung keine Zeichnungen beigefügt, so fordert das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Aufforderung entweder die Zeichnungen nachzureichen oder zu erklären, daß jede Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt gelten soll.

§ 9 (1) GebrMV

Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Die Unterschrift des Übersetzers ist öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tatsache, dass der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich bestellt ist.

§ 9 (2) GebrMV

Deutsche Übersetzungen von

  1. Prioritätsbelegen, die gemäß der revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (BGBl. 1970 II S. 391) vorgelegt werden, oder
  2. Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes)

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen.

§ 9 (3) GebrMV

Deutsche Übersetzungen von Schriftstücken, die

  1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
  2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen.

§ 9 (4) GebrMV

Werden fremdsprachige Schriftstücke, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen als in Absatz 3 Nr. 2 aufgeführt eingereicht, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Schriftstücke nachzureichen.

§ 9 (5) GebrMV

Die Übersetzung nach Absatz 3 oder Absatz 4 muss von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so gilt das fremdsprachige Schriftstück als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung zugegangen.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/deutsche_uebersetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:22 von 127.0.0.1