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Art. 5 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums legt fest, unter welchen Bedingungen der Urheber oder Inhaber eines Rechts als solcher vermutet wird, um die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu erleichtern.
Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gilt Folgendes:
a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunst mangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessen Verletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass sein Name in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist.
b) Die Bestimmung des Buchstabens a) gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Legt die grundlegenden Anforderungen an die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.
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