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Art. 16 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlaubt den Mitgliedstaaten, über die in der Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hinaus weitere Sanktionen zu verhängen.
Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel III → Sanktionen der Mitgliedstaaten
Ermöglicht die Verhängung zusätzlicher Sanktionen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.
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