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Dr. Martin Meggle-Freund

eu:sanktionen_der_mitgliedstaaten

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Zusätzliche Sanktionen bei Rechtsverletzungen

Art. 16 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlaubt den Mitgliedstaaten, über die in der Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hinaus weitere Sanktionen zu verhängen.

Art. 16 Richtlinie 2004/48/EG

Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel III → Sanktionen der Mitgliedstaaten
Ermöglicht die Verhängung zusätzlicher Sanktionen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.

eu/sanktionen_der_mitgliedstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:36 von mfreund