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eu:kosten_der_abhilfemassnahmen

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Kosten der Abhilfemaßnahmen

Art. 10 (2) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Kostenübernahme für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen.

Art. 10 (2) Richtlinie 2004/48/EG

Die Gerichte ordnen an, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

siehe auch

Art. 10 Richtlinie 2004/48/EG → Abhilfemaßnahmen
Regelt die Abhilfemaßnahmen bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

eu/kosten_der_abhilfemassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:30 von mfreund