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Art. 21 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestimmt das Datum, an dem die Richtlinie in Kraft tritt.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel V → Schlussbestimmungen
Regelt die Umsetzung und Inkrafttreten der Richtlinie.
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