Anzeigen:
Art. 19 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums regelt die Benennung nationaler Korrespondenzstellen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs.
Zur Förderung der Zusammenarbeit, einschließlich des Informationsaustauschs, der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine nationale Korrespondenzstelle für alle die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betreffenden Fragen. Jeder Mitgliedstaat teilt die Kontaktadressen seiner Korrespondenzstelle(n) den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel IV → Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit
Fördert die Entwicklung von Verhaltenskodizes und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de