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Zweck der Richtlinie

Art. 1 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums definiert den Zweck der Richtlinie, um die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Sicherstellung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums festzulegen.

Art. 1 Richtlinie 2004/48/EG

Diese Richtlinie betrifft die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ auch die gewerblichen Schutzrechte.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel I, Abschnitt 1 → Ziel und Anwendungsbereich
Definiert den Gegenstand und den Anwendungsbereich der Richtlinie.

eu/gegenstand.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:20 von mfreund