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eu:ersatzmassnahmen

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Abfindung anstelle von Abhilfemaßnahmen

Art. 12 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlaubt die Zahlung einer Abfindung anstelle der Anwendung von Abhilfemaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen.

Art. 12 Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Gerichte in entsprechenden Fällen und auf Antrag der Person, der die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der genannten Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel II, Abschnitt 5 → Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung
Regelt die Maßnahmen, die bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ergriffen werden können.

eu/ersatzmassnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 09:34 von mfreund