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Art. 22 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestimmt, dass die Richtlinie an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet ist.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel V → Schlussbestimmungen
Regelt die Umsetzung und Inkrafttreten der Richtlinie.
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