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ep:zustaendigkeit_fuer_entscheidungen

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Zuständigkeit für Entscheidungen

Regel 159 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT die Prüfungsabteilungen zuständig sind.

Regel 159 (2) EPÜ

Für Entscheidungen des Europäischen Patentamts nach Artikel 25 Absatz 2 a) PCT sind die Prüfungsabteilungen zuständig.

siehe auch

Regel 159 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt – Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase
Beschreibt die Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase, wenn das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt tätig wird.

ep/zustaendigkeit_fuer_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1