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Artikel 20 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zusammensetzung der Rechtsabteilung, einschließlich der Qualifikationen ihrer Mitglieder.
Die Rechtsabteilung besteht aus rechtlich qualifizierten Bediensteten des Europäischen Patentamts. Die Mitglieder der Rechtsabteilung dürfen nicht an Entscheidungen beteiligt sein, die sie selbst vorbereitet haben.
Artikel 20 EPÜ → Rechtsabteilung
Beschreibt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Rechtsabteilung des Europäischen Patentamts.
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