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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:zusammensetzung_der_rechtsabteilung

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Zusammensetzung der Rechtsabteilung

Artikel 20 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Zusammensetzung der Rechtsabteilung, einschließlich der Qualifikationen ihrer Mitglieder.

Artikel 20 (2) EPÜ

Die Rechtsabteilung besteht aus rechtlich qualifizierten Bediensteten des Europäischen Patentamts. Die Mitglieder der Rechtsabteilung dürfen nicht an Entscheidungen beteiligt sein, die sie selbst vorbereitet haben.

siehe auch

Artikel 20 EPÜ → Rechtsabteilung
Beschreibt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Rechtsabteilung des Europäischen Patentamts.

ep/zusammensetzung_der_rechtsabteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 11:21 von mfreund