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ep:zusaetzliche_internationale_recherchengebuehr

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Zusätzliche internationale Recherchengebühr

Regel 158 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale Recherchengebühr zu entrichten ist.

Regel 158 (1) EPÜ

Im Fall des Artikels 17 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale Recherche durchzuführen ist, eine zusätzliche internationale Recherchengebühr zu entrichten.

siehe auch

Regel 158 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Beschreibt das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.

ep/zusaetzliche_internationale_recherchengebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1