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ep:zusaetzliche_gebuehr_fuer_die_internationale_vorlaeufige_pruefung

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Zusätzliche Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung

Regel 158 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten ist.

Regel 158 (2) EPÜ

Im Fall des Artikels 34 Absatz 3 a) PCT ist für jede weitere Erfindung, für die eine internationale vorläufige Prüfung durchzuführen ist, eine zusätzliche Gebühr für diese Prüfung zu entrichten.

siehe auch

Regel 158 EPÜ → Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Beschreibt das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde.

ep/zusaetzliche_gebuehr_fuer_die_internationale_vorlaeufige_pruefung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1