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Die Vertretung natürlicher oder juristischer Personen in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren kann nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt zu diesem Zweck geführten Liste [→ [[recherchierbare Datenbank der zugelassenen Vertreter]]] eingetragen sind.
Die recherchierbare Datenbank der zugelassenen Vertreter ist ein öffentlich zugängliches Online-Tool des Europäischen Patentamts, das eine umfassende Liste aller beim EPA registrierten Vertreter mit deren Kontaktdaten und relevanten Informationen bereitstellt, um die Suche und Auswahl von qualifizierten Patentvertretern zu erleichtern.
Die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Patentamts (EPA) vom 27. November 2024 ändert den Anhang der Entscheidung vom 13. Dezember 2021 bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens und damit zusammenhängender Verfahren. Nach der Änderung umfassen verpflichtende personenbezogene Daten auch solche, die in der Liste der zugelassenen Vertreter gemäß Artikel 134(1) EPÜ geführt und mit Zustimmung der Vertreter in einer durchsuchbaren Datenbank auf der EPA-Website veröffentlicht werden. Die Entscheidung tritt am 3. Februar 2025 in Kraft.1)
Artikel 134 EPÜ → Vertretung vor dem europäischen Patentamt
Regelt die Vertretung durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte vor dem Europäischen Patentamt.
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