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ep:zahlungen_zur_auffuellung_des_laufenden_kontos

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Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos

Nr. 3.2 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erklärt die Anforderungen für Zahlungen zur Auffüllung des Kontos, einschließlich der Angabe im Verwendungszweck.

Nr. 3.2 VLK

Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos haben auf das Bankkonto des EPA zu erfolgen. Im Verwendungszweck der Überweisung sind folgende Angaben zu machen: „Auffüllung“ (oder kurz „Auff“) oder „Deposit“, gefolgt von der achtstelligen Nummer (beginnend mit 28) des betreffenden laufenden Kontos beim EPA. Mit Wirkung des Tages der Gutschrift auf dem Bankkonto des EPA wird der gezahlte Betrag dem laufenden Konto gutgeschrieben.

siehe auch

Nr. 3 VLK → Auffüllungen, Rückzahlungen vom laufenden Konto und Überweisungen zwischen laufenden Konten
Regelt die Verfahren zur Auffüllung, Rückzahlung und Überweisung von Geldern zwischen laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.

ep/zahlungen_zur_auffuellung_des_laufenden_kontos.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 07:45 von mfreund