Anzeigen:
Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
In T 1538/05 stellte die Kammer fest, dass eine Erfindung ganz allgemein technischen Charakter haben und eine technische Aufgabe mit – zumindest zum Teil – technischen Mitteln lösen muss. Die fraglichen Ansprüche bezogen sich nach Ansicht der Kammer nicht auf eine technische Lehre, sondern auf die Entdeckung einer wissenschaftlichen Theorie. Der Beschwerdeführer behauptete, eine bislang unbekannte magnetische Kraft entdeckt zu haben, die allgemein anerkannte Theorien wie die Heisenbergsche Unschärferelation oder auch Einsteins Relativitätstheorie widerlege. Nach Ansicht der Kammer handelte es sich hierbei um wissenschaftliche Theorien bzw. die Entdeckung von Naturgesetzen, die sich von den anerkannten Theorien unterschieden. Die Kammer maße sich nicht an, zu beurteilen, ob diese physikalischen Theorien und Entdeckungen richtig seien oder nicht. Weder den Ansprüchen noch der Beschreibung oder den zahlreichen vom Beschwerdeführer übersandten Schreiben sei eine klare technische Lehre zu entnehmen. Für die Kammer stehe fest, dass der vom Beschwerdeführer beanspruchte Gegenstand nicht patentierbar sei, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er technischer Art sei und dass die Erfindung auf Verfahren oder Vorrichtungen angewandt werden könne.1)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de