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ep:wiedereinsetzungsfrist

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Wiedereinsetzungsfrist

Regel 136 (1) S. 1 EPÜ 2000

Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Artikel 122 Absatz 1 ist innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der versäumten Frist schriftlich zu stellen.

Regel 136 (1) S. 2 EPÜ 2000

Wird Wiedereinsetzung in eine der Fristen nach Artikel 87 Absatz 1 [→ Prioritätsrecht] und Artikel 112a Absatz 4 [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] beantragt, so ist der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist zu stellen.

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

siehe auch

ep/wiedereinsetzungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1