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ep:wiederaufnahme_des_pruefungsverfahrens

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Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens

Regel 71a (2) EPÜ 2000 [ab 1.4.2012]

Bis zur Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents kann die Prüfungsabteilung das Prüfungsverfahren jederzeit wieder aufnehmen.

Regel 71a (1) EPÜ 2000 → Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (2) EPÜ 2000 → Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens
Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 → Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (5) EPÜ 2000 → Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr
Regel 71a (6) EPÜ 2000 → Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

ep/wiederaufnahme_des_pruefungsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1