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ep:rueckerstattung_der_erteilungs-_und_veroeffentlichungsgebuehr_nach_ruecknahme_oder_zurueckweisung_der_europaeischen_patentanmeldung

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Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung

Regel 71a (6) EPÜ 2000 [ab 1.4.2012]

Wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen oder vor der Zustellung der Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents zurückgenommen oder gilt sie zu diesem Zeitpunkt als zurückgenommen, so wird die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zurückerstattet.

Regel 71a (1) EPÜ 2000 → Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (2) EPÜ 2000 → Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens
Regel 71a (3), (4) EPÜ 2000 → Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents
Regel 71a (5) EPÜ 2000 → Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr
Regel 71a (6) EPÜ 2000 → Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung

siehe auch

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