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ep:widerruf_von_vollmachten

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Widerruf von Vollmachten

Regel 152 (7) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Absätze 2 und 4 auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden sind.

Regel 152 (7) EPÜ

Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden.

siehe auch

Regel 152 EPÜ → Vollmacht
Beschreibt die Vollmacht.

ep/widerruf_von_vollmachten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1