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ep:widerruf_des_patents

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Widerruf des Patents

Regel 95 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung das Patent widerruft, wenn ein Antrag auf Widerruf zulässig ist.

Regel 95 (1) EPÜ

Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit.

siehe auch

Regel 95 EPÜ → Entscheidung über den Antrag
Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.

ep/widerruf_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1