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ep:weitere_einzutragende_angaben

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Weitere einzutragende Angaben

Regel 143 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmen kann, dass weitere Angaben eingetragen werden.

Regel 143 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann bestimmen, dass in das Europäische Patentregister andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben eingetragen werden.

siehe auch

Regel 143 EPÜ → Eintragungen in das Europäische Patentregister
Beschreibt die Eintragungen in das Europäische Patentregister.

ep/weitere_einzutragende_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1