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Artikel 142 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Anwendung der Vorschriften dieses Teils auf einheitliche Patente.
Hat eine Gruppe von Vertragsstaaten von der Ermächtigung in Absatz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Vorschriften dieses Teils [→ Neunter Teil: Besondere Übereinkommen] anzuwenden.
Der neunte Teil des EPÜ [→ Neunter Teil: Besondere Übereinkommen] erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts.
Artikel 142 EPÜ → Einheitliche Patente
Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.
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