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→ Eintritt in die europäische Phase
Das EPA als Bestimmungsamt/ausgewähltes Amt beginnt mit der Bearbeitung einer internationalen Anmeldung erst nach Ablauf der 31-Monatsfrist ab dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, dem Prioritätstag (Artikel 22 (3) und 39 (1) b) PCT, Regel 159 (1) EPÜ).1)
Der Anmelder kann beantragen, dass mit der Bearbeitung vor Ablauf dieser Frist begonnen wird, indem er einen ausdrücklichen Antrag auf vorzeitige Bearbeitung stellt (Artikel 23 (2) bzw. 40 (2) PCT).2)
Damit der Antrag wirksam ist, muss der Anmelder die Erfordernisse der Regel 159 (1) EPÜ erfüllen, als liefe die 31-Monatsfrist an dem Tag ab, an dem er die vorzeitige Bearbeitung beantragt (Zahlung der Gebühren, Einreichung von Übersetzungen usw.).3)
Ein PACE-Antrag hat keine Auswirkung auf den Beginn der Bearbeitung. Umgekehrt ist ein Antrag.4)
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