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Regel 71 (3) EPÜ → Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung
ABl. EPA 2015, A52 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 8. Juni 2015 über die Möglichkeit des Verzichts auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten
Der Anmelder kann ausdrücklich auf das Recht verzichten, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ [→ Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung] zu erhalten, wenn Änderungen oder Berichtigungen der von der Prüfungsabteilung in einer früheren Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ vorgeschlagenen Fassung beantragt werden. Sofern bestimmte Formerfordernisse erfüllt sind und die Prüfungsabteilung keine Einwände gegen die vom Anmelder beantragten Änderungen oder Berichtigungen hat, erlässt das Amt dann keine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ, sondern eine Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents.1)
→ Beschleunigung des europäischen Patentverfahrens
Regel 71 (3) EPÜ → Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung
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