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ep:verwendung_der_amtssprachen_im_muendlichen_verfahren

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Verwendung der Amtssprachen im mündlichen Verfahren

Regel 4 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Beteiligte sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Regel 4 (1) EPÜ

Jeder an einem mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt Beteiligte kann sich anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen, sofern er dies dem Europäischen Patentamt spätestens einen Monat vor dem angesetzten Termin mitgeteilt hat oder selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Jeder Beteiligte kann sich einer Amtssprache eines Vertragsstaats bedienen, sofern er selbst für die Übersetzung in die Verfahrenssprache sorgt.

Von diesen Vorschriften kann das Europäische Patentamt Ausnahmen zulassen.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

ep/verwendung_der_amtssprachen_im_muendlichen_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/02 10:33 von areichelt