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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:verwendung_der_amtssprachen_durch_bedienstete

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Verwendung der Amtssprachen durch Bedienstete

Regel 4 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten des Europäischen Patentamts sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen können.

Regel 4 (2) EPÜ

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts können sich im mündlichen Verfahren anstelle der Verfahrenssprache einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen.

siehe auch

Regel 4 EPÜ → Sprache im mündlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.

ep/verwendung_der_amtssprachen_durch_bedienstete.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1