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ep:verwaltungsgebuehr_fuer_die_eintragung

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Verwaltungsgebühr für die Eintragung

Regel 22 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass gegebenenfalls eine Verwaltungsgebühr zu entrichten ist.

Regel 22 (2) EPÜ

Gegebenenfalls ist für die Eintragung des Rechtsübergangs eine Verwaltungsgebühr unter den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts festgelegten Bedingungen zu entrichten. In diesem Fall gilt der Antrag erst als gestellt, wenn die Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

siehe auch

Regel 22 EPÜ → Eintragung von Rechtsübergängen
Legt fest, dass der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen wird.

ep/verwaltungsgebuehr_fuer_die_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/09 19:19 von areichelt