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Artikel 53 (c) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden.
Europäische Patente werden nicht erteilt für: c) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
Artikel 53 c) S. 1 1. Alt EPÜ → Therapeutische Behandlung
Artikel 53 c) S. 1 2. Alt EPÜ → Chirurgische Behandlung
Artikel 53 c) S. 1 3. Alt EPÜ → Diagnostizierverfahren
Artikel 53 c) S. 2 EPÜ → Erzeugnisse zur Anwendung in einem Behandlungs- oder Diagnostizierverfahren
Ärzten sollte es freistehen, alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen anzuwenden, um eine Krankheit zu verhindern oder zu heilen, und darin sollten sie nicht durch Patente behindert werden.1)
Behandlungs- und Diagnostizierverfahren sind in erster Linie aus Gründen des öffentlichen Gesundheitswesens von der Patentierbarkeit ausgenommen.2)
Artikel 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.
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