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ep:unzustaendigkeit

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Unzuständigkeit

Regel 150 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen unverzüglich an die zentrale Behörde zurückzusenden ist, wenn das ersuchte Gericht oder die ersuchte Behörde nicht zuständig ist.

Regel 150 (4) EPÜ

Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Behörde nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen unverzüglich an die in Absatz 1 genannte zentrale Behörde zurückzusenden. Die zentrale Behörde übermittelt das Rechtshilfeersuchen, wenn ein anderes Gericht oder eine andere Behörde in diesem Staat zuständig ist, diesem Gericht oder dieser Behörde oder, wenn kein Gericht oder keine Behörde in diesem Staat zuständig ist, dem Europäischen Patentamt.

siehe auch

Regel 150 EPÜ → Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.

ep/unzustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1