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ep:unterzeichnung_und_einreichung_von_vollmachten

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Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten

Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte müssen in bestimmten Fällen, wie bei einem Wechsel des Vertreters, eine Vollmacht einreichen, wobei Einzel- und allgemeine Vollmachten unterschieden werden. Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 EPÜ handeln, sind ebenfalls verpflichtet, eine Vollmacht vorzulegen. Für die Unterzeichnung von Vollmachten sind verschiedene Formen der Authentifizierung zulässig, darunter handschriftliche, alphanumerische oder digitale Signaturen.

Artikel 1 → Vollmachtspflichten für zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte
Legt die Anforderungen an die Einreichung von Vollmachten durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte sowie bei Vertreterwechseln fest.

Artikel 2 → Vollmachtspflichten für Angestellte
Regelt die Pflicht zur Einreichung einer Vollmacht für Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 (3) EPÜ handeln.

Artikel 3 → Authentifizierung von Vollmachten
Definiert die zulässigen Methoden zur Unterzeichnung und Authentifizierung von Vollmachten vor dem EPA.

Artikel 4 → Aufhebung alter Beschlüsse zur Vollmachtseinreichung
Hebt den Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts von 2007 zur Einreichung von Vollmachten auf.

Artikel 5 → Inkrafttreten des neuen Beschlusses
Bestimmt das Inkrafttreten des neuen Beschlusses auf den 1. November 2024.

Artikel 1 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten legt die Anforderungen an die Einreichung von Vollmachten durch zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte sowie bei Vertreterwechseln fest.

Vollmachtspflichten für zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte

Artikel 1 - Zugelassene Vertreter und Rechtsanwälte

(1) Zugelassene Vertreter, die in der beim Europäischen Patentamt (EPA) geführten Liste eingetragen sind, und nach Artikel 134 (8) EPÜ vertretungsberechtigte Rechtsanwälte, die sich als solche zu erkennen geben, müssen nur in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine unterzeichnete Vollmacht einreichen. Eine eingereichte Einzelvollmacht wird auch dann zu den Akten genommen, wenn sie nicht angefordert worden ist. Es wird jedoch nicht geprüft, ob die Einzelvollmacht Mängel enthält. Allgemeine Vollmachten werden geprüft und registriert (Regel 152 (4) EPÜ).

(2) Wird dem EPA ein Vertreterwechsel zwischen zugelassenen Vertretern oder Rechtsanwälten angezeigt, die nicht derselben Sozietät angehören, ohne dass das Erlöschen der Vertretungsmacht des bisherigen Vertreters mitgeteilt wird, so hat der neue Vertreter mit der Anzeige über die Vertreterbestellung eine Einzelvollmacht oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht einzureichen. Geschieht dies nicht, so wird der neue Vertreter aufgefordert, dies innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist nachzuholen. Wird bis zum Ablauf der gesetzten Frist dem EPA das Erlöschen der Vertretungsmacht des bisherigen Vertreters mitgeteilt, so ist die Aufforderung des EPA gegenstandslos. Das EPA weist den bisherigen Vertreter darauf hin, dass das weitere Verfahren mit dem neuen Vertreter geführt wird.

(3) Das EPA kann die Einreichung einer Vollmacht verlangen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern, insbesondere bei Zweifeln über die Vertretungsbefugnis des zugelassenen Vertreters.

Vollmachtspflichten für Angestellte

Artikel 2 regelt die Pflicht zur Einreichung einer Vollmacht für Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 (3) EPÜ handeln.

Artikel 2 - Angestellte

Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 (3) Satz 1 EPÜ handeln und weder zugelassene Vertreter noch Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 (8) EPÜ sind, müssen eine unterzeichnete Vollmacht oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht einreichen. Handelt der Angestellte ohne Einreichung einer Vollmacht, so wird der Anmelder aufgefordert, die Vollmacht innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist nachzureichen.

Authentifizierung von Vollmachten

Artikel 3 definiert die zulässigen Methoden zur Unterzeichnung und Authentifizierung von Vollmachten vor dem EPA.

Artikel 3 - Unterzeichnung

Vollmachten können durch eine eigenhändige Unterschrift, eine Faksimile-Signatur1, eine alphanumerische Signatur2 oder eine digitale Signatur unter den vom EPA festgelegten Bedingungen3 authentifiziert werden.

Artikel 4 - Aufhebung früherer Beschlüsse

Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses tritt der Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 12. Juli 2007 über die Einreichung von Vollmachten (Sonderausgabe Nr. 3, ABl. EPA 2007, L.1) außer Kraft.

Artikel 5 - Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2024 in Kraft.

ep/unterzeichnung_und_einreichung_von_vollmachten.1726729452.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/19 07:04 von mfreund