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Artikel 63 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass ein Vertragsstaat aufgrund eines Abkommens mit der Organisation dem Europäischen Patentamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Verlängerung der Laufzeit oder dem entsprechenden Schutz übertragen kann.
Ein Vertragsstaat, der eine Verlängerung der Laufzeit oder einen entsprechenden Schutz nach Absatz 2 b) vorsieht, kann aufgrund eines Abkommens mit der Organisation dem Europäischen Patentamt mit der Durchführung dieser Vorschriften verbundene Aufgaben übertragen.
Artikel 63 EPÜ → Laufzeit des europäischen Patents
Beschreibt die Laufzeit des europäischen Patents.
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