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ep:straftaten

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Straftaten

Regel 105 AO EPÜ

Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist; einer Verurteilung bedarf es nicht.

siehe auch

Straftaten

Regel 105 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung, der auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ gestützt wird.

Regel 105 EPÜ

Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist; einer Verurteilung bedarf es nicht.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/straftaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1