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Regel 105 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen für einen Antrag auf Überprüfung, der auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ gestützt wird.
Ein Antrag auf Überprüfung kann auf Artikel 112a Absatz 2 e) EPÜ [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] gestützt werden, wenn die Straftat durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Behörde rechtskräftig festgestellt worden ist; einer Verurteilung bedarf es nicht.
AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.
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