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Artikel 70 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Verfahren, wenn der Prüfungsantrag vor der Übermittlung des europäischen Recherchenberichts gestellt wird. Das Europäische Patentamt fordert den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
Wird der Prüfungsantrag gestellt, bevor dem Anmelder der europäische Recherchenbericht übermittelt worden ist, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, und gibt ihm Gelegenheit, zu dem Recherchenbericht Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
Artikel 70 EPÜ → Prüfungsantrag
Regelt die Bedingungen für die Stellung eines Prüfungsantrags für eine europäische Patentanmeldung.
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