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Nr. 4.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) erklärt die Pflicht des Kontoinhabers, für ausreichende Deckung zu sorgen, und die Anwendung der GebO-Regeln.
Der Kontoinhaber hat dafür zu sorgen, dass auf dem Konto stets eine ausreichende Deckung vorhanden ist. Artikel 7 (1) GebO, die 10-Tage-Sicherheitsregel nach Artikel 7 (3) a) und b) zweiter Halbsatz GebO sowie Artikel 7 (4) GebO sind auf Zahlungen zur Auffüllung des laufenden Kontos entsprechend anzuwenden.
Nr. 4 VLK → Funktionieren des laufenden Kontos
Beschreibt die Anforderungen an die Deckung des Kontos, die Überwachung der Kontobewegungen und die Regelungen für inaktive Konten.
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