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Nr. 6 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) regelt die Anforderungen an die Deckung und Überwachung von laufenden Konten sowie die Bedingungen für deren amtswegige Auflösung beim Europäischen Patentamt.
Nr. 6.1 VLK → Deckung des laufenden Kontos
Der Kontoinhaber muss für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Nr. 6.2 VLK → Überwachung und Saldenbestätigung
Kontoinhaber können ihre Kontobewegungen einsehen und erhalten eine jährliche Saldenbestätigung.
Nr. 6.3 VLK → Amtswegige Auflösung bei Nullsaldo
Ein Konto mit Nullsaldo und ohne Kontobewegungen in vier Jahren wird von Amts wegen aufgelöst.
VLK → Vorschriften über das laufende Konto
Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.
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