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Regel 64 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr zurückgezahlt wird, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Eine nach Absatz 1 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn der Anmelder dies im Verlauf der Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragt und die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 nicht gerechtfertigt war.
Regel 64 (1) EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Nichtrückzahlung von Recherchengebühren gemäß Regel 64 (2) EPÜ, die nicht zusammen mit einer Entscheidung über die Erteilung eines europäischen Patents oder die Zurückweisung einer europäischen Patentanmeldung erlassen worden ist, ist eine Technische Beschwerdekammer zuständig.1)
Eine Entscheidung nach Regel 64 (2) EPÜ erfordert die Beurteilung der Einheitlichkeit der in der Anmeldung - in aller Regel in deren ursprünglich eingereichter Fassung - beanspruchten Erfindung(en), und zwar nach den in Regel 44 (1) EPÜ dafür formulierten Kriterien, welche eine eingehende, technisch sachverständige Auseinandersetzung mit dem technischen Inhalt der Merkmale voraussetzen (Punkt V. i), oben).2)
Im Idealfall werden alle Mängel nach Artikel 84 EPÜ [→ Patentansprüche] durch die Erklärung des Anmelders beseitigt, und es kann ein vollständiger Recherchenbericht erstellt werden.3)
Alternativ dazu wird im Lichte des Vorbringens des Anmelders ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, womit dem Anmelder die Abgrenzung des zu recherchierenden Gegenstands obliegt.4)
Regel 64 EPÜ → Europäischer Recherchenbericht bei mangelnder Einheitlichkeit
Legt fest, dass das Europäische Patentamt einen teilweisen Recherchenbericht erstellt, wenn die europäische Patentanmeldung nicht den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung entspricht.
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