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Nr. 15.1 der Vorschriften über das laufende Konto (VLK) beschreibt, dass Gebührenrückerstattungen auf das in den Rückerstattungsanweisungen genannte Konto vorgenommen werden.
Gebührenrückerstattungen werden grundsätzlich auf dasjenige laufende Konto vorgenommen, das der Anmelder, Patentinhaber oder Beschwerdeführer in seinen Rückerstattungsanweisungen genannt hat.
Nr. 15 VLK → Rückerstattung von Gebühren
Regelt die Verfahren und Bedingungen für die Rückerstattung von Gebühren auf laufende Konten beim Europäischen Patentamt.
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