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Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Einspruchsabteilung nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob wenigstens ein Einspruchsgrund nach Artikel 100 der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegensteht. Bei dieser Prüfung fordert die Einspruchsabteilung die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist eine unverzichtbare prozessuale Voraussetzung der sachlichen Prüfung des Einspruchsvorbringens in jedem Verfahrensstadium. Die Zulässigkeit muss deshalb vom EPA von Amts wegen geprüft werden, und zwar auch im Beschwerdeverfahren und selbst dann, wenn diese Frage von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfen wurde.1)
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