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Kann eine Priorität nach Art. 87 EPÜ für einen Patentanspruch eines EP-Patents nicht in Anspruch genommen werden, weil dieser ein beschränkendes Anspruchsmerkmal enthält, welches über den Inhalt des Prioritätsdokumentshinausgeht, so ist es nicht zulässig, die erforderliche Erfindungsidentität durcheine schutzbeschränkende Erklärung (Prioritätsdisclaimer) herzustellen.1)
Die beschränkte Verteidigung eines im Nichtigkeitsverfahren wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffenen Patentanspruchs eines EP-Patents unter Erklärung eines sog. Prioritätsdisclaimers oder dessen Aufnahme in den Patentanspruch ist deshalb unzulässig.2)
Der Bundesgerichtshof hat bisher in seiner Rechtsprechung die Frage nach einem „Prioritätsdisclaimer“ nicht erörtert, obwohl die Rechtsprechung Fälle umfasst, in denen Abwiechungen von Vor- und Nachanmeldung als nicht prioritätsschädlich betrachtet werden. Eine Lösung wurde ausschließlich in der Anwendung und Grenzziehung der für die Inanspruchnahme einer Priorität vorausgesetzten Erfindungsidentität ge-sucht.BPatG, Urt. vom 1. August 2013 - 4 Ni 28/11 (EP) - Bildprojektor; m.V.a. GRUR 2012, 1133 – UV-unempfindliche Druckplatte; GRUR 2008, 597 – Betonstraßenfertiger; a. a. O., GRUR 2004, 133 – elektrische Funktionseinheit; GRUR 2002, 146 – Luftverteiler))
Art. 87 EPÜ → Prioritätsrecht
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