Anzeigen:
Artikel 53 (b) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden.
b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
Artikel 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.
Artikel 53 (b) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden.
b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse;
Artikel 53 EPÜ → Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de