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Regel 27 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass biotechnologische Erfindungen auch dann patentierbar sind, wenn sie bestimmte Gegenstände haben.
Biotechnologische Erfindungen sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben:
a) biologisches Material, das mithilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 Pflanzen oder Tiere, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist;
c) ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt.
AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V → Biotechnologische Erfindungen
In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.
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