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Artikel 100 (a) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erlaubt es, einen Einspruch darauf zu stützen, dass der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentierbar ist.
Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 [→ Patentierbarkeit] nicht patentierbar ist;
Artikel 100 EPÜ → Einspruchsgründe
Legt die Gründe fest, auf denen ein Einspruch gegen ein erteiltes europäisches Patent gestützt werden kann.
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