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Regel 14 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird, wenn ein Dritter nachweist, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat.
Weist ein Dritter nach, dass er ein Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet hat mit dem Ziel, eine Entscheidung im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] zu erwirken, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, es sei denn, der Dritte erklärt dem Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens. Diese Zustimmung ist unwiderruflich. Das Erteilungsverfahren wird jedoch nicht vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung ausgesetzt.
Regel 14 EPÜ → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Erteilungsverfahren ausgesetzt wird.
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