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Regel 79 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung dem Patentinhaber den Einspruch mitteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
Die Einspruchsabteilung teilt dem Patentinhaber den Einspruch mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme einzureichen und gegebenenfalls die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern.
Regel 79 EPÜ → Vorbereitung der Einspruchsprüfung
Beschreibt die Vorbereitung der Einspruchsprüfung.
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