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Regel 77 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs dem Patentinhaber mitgeteilt wird.
Die Entscheidung, durch die ein Einspruch als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt.
Regel 77 EPÜ → Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.
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