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Eine beanspruchte Lösung [→ Aufgabe der Erfindung] gilt als naheliegend, wenn der Fachmann, ausgehend vom Stand der Technik, motiviert wäre, die beanspruchte Lösung in Betracht zu ziehen und als nächsten Schritt bei der Entwicklung des Standes der Technik umzusetzen. Besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung des nächsten Schritts können von Bedeutung sein.1)
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