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Artikel 15 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) listet die Organe des Europäischen Patentamts auf, die für die Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet werden.
Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet:
a) eine Eingangsstelle
b) Recherchenabteilungen
c) Prüfungsabteilungen;
d) Einspruchsabteilungen;
e) eine Rechtsabteilung;
f) Beschwerdekammern;
g) eine Große Beschwerdekammer.
Artikel 15 EPÜ → Organe im Verfahren
Beschreibt die verschiedenen Organe des Europäischen Patentamts, die für die Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet werden.
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